OLG Brandenburg - Urteil vom 07.04.2004
4 U 149/02
Normen:
BGB § 288 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 291 ; BGB § 326 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ; BGB § 414 ; BGB § 417 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 636 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 175/00

Zur Schadensersatzleistung eines Bauunternehmers in einem Fall, in dem ein Subunternehmer die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringt bzw. die Leistungserbringung verweigert

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.04.2004 - Aktenzeichen 4 U 149/02

DRsp Nr. 2004/13683

Zur Schadensersatzleistung eines Bauunternehmers in einem Fall, in dem ein Subunternehmer die geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erbringt bzw. die Leistungserbringung verweigert

Übergibt bei einem Bauvertrag ein Vertragspartner der Auftragnehmerseite einem Subunternehmer die Aufträge, so muss der Vertragspartner der Auftragnehmerseite, sofern der Subunternehmer nicht leistet und sich der Auftragnehmer zur Leistungserfüllung bereit erklärt, für die geschuldete Leistung eintreten oder er ist dem Vertragspartner gegenüber verpflichtet Schadensersatz zu leisten.

Normenkette:

BGB § 288 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 291 ; BGB § 326 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ; BGB § 414 ; BGB § 417 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 636 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 139 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die Kläger machen Kosten für die Fertigstellung ihres Einfamilienhauses inclusive einer Garage geltend.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).

Der ursprünglich zwischen den Klägern und der N... + K... GmbH im Jahre 1993 geschlossene Bauvertrag wurde auf Auftragnehmerseite zunächst von der ibs Baugesellschaft mbH übernommen.