I.
Die Kläger machen Kosten für die Fertigstellung ihres Einfamilienhauses inclusive einer Garage geltend.
Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Der ursprünglich zwischen den Klägern und der N... + K... GmbH im Jahre 1993 geschlossene Bauvertrag wurde auf Auftragnehmerseite zunächst von der ibs Baugesellschaft mbH übernommen.
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