LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 02.10.2012
L 4 KR 42/12 B
Normen:
GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 20.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 KR 134/07

Zur Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen Fristablaufs

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.10.2012 - Aktenzeichen L 4 KR 42/12 B

DRsp Nr. 2013/8099

Zur Unzulässigkeit einer Streitwertbeschwerde wegen Fristablaufs

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GKG § 68 Abs. 1 S. 3; GKG § 63 Abs. 3 S. 2;

Gründe:

In der Hauptsache hat sich der Kläger gegen einen Leistungsbescheid und ein Verrechnungsersuchen der Beklagten gewandt, mit dem diese rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50.263,40 EUR geltend macht und die Verrechnung in Höhe von 50.708,90 EUR gegen Ansprüche des Klägers auf Geldleistungen bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland mitgeteilt hat.

Nachdem der Kläger die Klage mit Schreiben vom 28. September 2007 zurückgenommen hatte, hat das Sozialgericht Halle den Streitwert mit Beschluss vom 20. August 2008 auf 50.263,40 EUR festgesetzt und zur Begründung ausgeführt: Da sich der Kläger mit der Klage sowohl gegen die Zahlungsaufforderung als auch gegen das Verrechnungsersuchen gewandt habe, habe die gesamte Forderung im Streit gestanden. Es sei daher gerechtfertigt, den Streitwert in Höhe der Gesamtforderung festzusetzen.

Der Beschluss ist dem Kläger am 21. August 2008 zugestellt worden. Er hat dagegen mit Schreiben vom 30. September 2008, das am 1. Oktober 2008 beim Sozialgericht Halle eingegangen ist, Beschwerde erhoben.