OLG Hamm - Urteil vom 12.05.2006
12 U 44/05
Normen:
BGB § 208 (a.F.) ; BGB § 635 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1773
NZBau 2007, 726
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 26.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 399/01

Zur Verjährung einer Architektenhonorarrechnung

OLG Hamm, Urteil vom 12.05.2006 - Aktenzeichen 12 U 44/05

DRsp Nr. 2007/22591

Zur Verjährung einer Architektenhonorarrechnung

Die regelmäßige Verjährungsfrist für eine Architektenhonorarrechnung wird nicht durch eine vorsorglich anerkannte Schadensersatzpflicht unterbrochen. Wenn ein Architekt seiner Versicherung einen Schadenssachverhalt vorsorglich zur Wahrung seiner eigenen Versicherungsansprüche meldet und für seinen Bauherrn durchzusetzen versucht, liegt darin grundsätzlich kein eigenes die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis gem. § 208 BGB a. F.

Normenkette:

BGB § 208 (a.F.) ; BGB § 635 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Anstelle des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, durch das der Beklagte zu 1) unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von Honorar in Höhe von 31.399,92 Euro nebst Zinsen für die Architektenleistungen des Klägers an dem Neubauvorhaben des Beklagten betreffend ein Altenpflegeheim in C, X-Straße, verurteilt worden ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten zu 1), der weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.