I.
Anstelle des Tatbestandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, durch das der Beklagte zu 1) unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung von Honorar in Höhe von 31.399,92 Euro nebst Zinsen für die Architektenleistungen des Klägers an dem Neubauvorhaben des Beklagten betreffend ein Altenpflegeheim in C, X-Straße, verurteilt worden ist.
Gegen dieses Urteil richtet sich unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens die form- und fristgerechte Berufung des Beklagten zu 1), der weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt.
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