I.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung restlichen Werklohns.
Die Klägerin führte in den Jahren 2000/2001 auf den Hausgrundstücken der Beklagten Umbauarbeiten durch. Ihre Leistungen rechnete sie am 29. Dezember 2001 mit 39.394,45 Euro ab. Dabei ist eine Abschlagszahlung von 11.600,00 DM berücksichtigt. Die Beklagte leistete am 1. März 2002 eine weitere Abschlagszahlung von 6.000,00 Euro.
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