I. Die Klägerin nimmt die beklagte Bauunternehmung im vorliegenden Rechtsstreit auf Schadensersatz wegen der Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs unter dem rechtlichen Aspekt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich eines Bauzauns in Anspruch.
Die Beklagte führte Bauarbeiten an einer Baustelle in der in I. durch und errichtete zur Absicherung der Baugrube einen Bauzaun. Die Rohbauarbeiten waren am 29.3.2001 beendet. Auch danach verblieb der Bauzaun an der Baustelle. Die Streithelferin wurde von der Gemeinde I. mit der Verlegung des für den Neubau bestimmten Kanalanschlusses beauftragt. Zu diesem Zweck hob sie auf dem Bürgersteig des Anwesens eine Baugrube aus.
Am 25.04.2001 ereignete sich in I. ein Verkehrsunfall. Die Klägerin hat behauptet, ein Element des zur Absicherung der Baustelle aufgestellten Bauzauns sei umgefallen und auf ihr vorbeifahrendes Fahrzeug gestürzt.
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