I.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Bauunternehmung die Beklagte auf Ausgleich von Mehrkosten aus einem
Die Beklagte schrieb im Frühjahr 2005 durch den L. f. S. (LfS) Arbeiten zur Deckenerneuerung und zum Gradientenausgleich auf dem Brückenbauwerk Nr. ~7 auf der Autobahn A 6 bei S./ G. aus. Grundlage dieser Ausschreibung war die im Auszug in der Anlage K 2 (GA I Bl. 12) vorgelegte Leistungsbeschreibung, welche u. a. die Vorgabe enthielt, dass "die Arbeiten im Frühjahr/Sommer 2005 ausgeführt werden". Am 16.2.2005 gab die Klägerin ein Angebot ab. Das Ende der Zuschlagsfrist war auf den 18.3.2005 bestimmt. Die Zuschlagsfrist wurde auf Bitten der Beklagten mehrfach verlängert. Letztmalig fragte die Beklagte mit Schreiben vom 10.8.2005 (GA I Bl. 53) bei der Klägerin an, ob sie einer Verlängerung der Zuschlagsfrist bis zum 30.4.2006 zustimme. Mit Schreiben gleichen Datums (GA I Bl. 52) erwiderte die Klägerin, dass sie die von der Beklagten getroffene und im Schreiben vom 13.8.2005 mitgeteilte Verlängerung der Zuschlagsfrist vorbehaltlos bis zum 30.4.2006 bestätige.
Am 13.1.2006 fand ein Bietergespräch statt. Die Niederschrift enthält folgende Formulierungen:
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