OLG Stuttgart - Urteil vom 19.05.2004
3 U 222/03
Normen:
GSB § 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2004, 298
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 324/03

Zur Verwendung von Baugeld und zum bedingtem Vorsatz bezüglich der Baugeldeigenschaft

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.05.2004 - Aktenzeichen 3 U 222/03

DRsp Nr. 2004/10279

Zur Verwendung von Baugeld und zum bedingtem Vorsatz bezüglich der Baugeldeigenschaft

»1. Baugeldempfänger tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und wie sie Baugeld im Sinne des § 1 Abs. 1 GSB zweckentsprechend verwandt haben. 2. Geschützt sind Baugläubiger, deren Leistung einen unmittelbaren Beitrag zur Herstellung des Baus leisten, der sich in aller Regel in einer Werterhöhung zeigt. 3. Von bedingtem Vorsatz ist in aller Regel auszugehen, wenn der Empfänger von Geldern für die Errichtung eines Baus wußte, dass die empfangenen Gelder Fremdmittel sind, die grundpfandrechtlich auf dem zu bebauenden Grundstück abgesichert sind und die Verletzung der Verwendungspflicht billigend in Kauf genommen hat. 4. Größere Bauvorhaben werden regelmäßig durch grundpfandrechtlich abgesicherte Fremdmittel finanziert. 5. Bedingter Vorsatz bezüglich der Baugeldeigenschaft liegt bereits vor, wenn der Baugeldempfänger sich keine Kenntnis dazu verschafft, woher die Mittel kommen, sondern insofern gleichgültig bleibt.«

Normenkette:

GSB § 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen angeblich zweckwidrig verwendeter Baugelder durch die inzwischen in Insolvenz gefallene Firma ..., deren Geschäftsführer die Beklagten waren.