OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.12.2007
I-23 U 164/05
Normen:
BGB § 288; BGB § 631; BGB § 634 Abs. 4; ZPO § 287;
Fundstellen:
BauR 2009, 1317
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.09.2005

Zur Werklohnklage nach einer beiderseitigen Kündigung des Bauvertrages über ein luxuriöses Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung - Anforderungen an eine prüffähige Kündigungsabrechnung - Zum gerichtliches Schätzungsermessen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007 - Aktenzeichen I-23 U 164/05

DRsp Nr. 2009/958

Zur Werklohnklage nach einer beiderseitigen Kündigung des Bauvertrages über ein luxuriöses Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung - Anforderungen an eine prüffähige Kündigungsabrechnung - Zum gerichtliches Schätzungsermessen hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen

1. Für die Prüffähigkeit der Kündigungsabrechnung eines Bauvertrages ist entscheidend, dass die Summe der bewerteten Leistungen auf den Gesamtpreis bezogen wird. 2. Wenn eine 'schlüsselfertige Herstellung' geschuldet ist und die dafür zu erbringenden Leistungen im Bauvertrag klar definiert sind, darf der Auftragnehmer in der Kündigungsabrechnung Einzelleistungen in Sammelpositionen zusammenfassen. 3. Gemäß § 287 ZPO kann das erkennende Gericht im Streit um die Kündigungsabrechnung schätzen, welche Leistungen der Auftragnehmer zu erbringen hatte und wie diese unter Berücksichtigung des vertraglichen Preisniveaus anzusetzen waren. Verbleibende Unklarheiten gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

Normenkette:

BGB § 288; BGB § 631; BGB § 634 Abs. 4; ZPO § 287;

Entscheidungsgründe:

A.