OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.11.2004
4 U 120/04
Normen:
BGB § 633 ;
Vorinstanzen:
LG Limburg a. d. Lahn - 4 O 167/02 - 27.04.2004,

Zur wirksamen Vereinbarung eines über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Qualitätsstandards

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.11.2004 - Aktenzeichen 4 U 120/04

DRsp Nr. 2005/1761

Zur wirksamen Vereinbarung eines über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Qualitätsstandards

»Die Vereinbarung eines über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehenden Qualitätsstandards (hier: Schallschutz bei Reihenhaus) kann sich aus der vereinbarten Ausführungsart nur dann ergeben, wenn die bauliche Gestaltung, durch die der er-strebte Standard erreicht werden kann, konkret vereinbart wurde. Das ist nicht der Fall, wenn die Baubeschreibung dem Unternehmer einen Spielraum bei der Auswahl der Materialien belässt.«

Normenkette:

BGB § 633 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten unter anderem die Nachbesserung der Luftschallisolierung und der Trittschalldämmung des vom Kläger von dem Beklagten aufgrund eines Bauträgervertrages erworbenen Reihenhauses.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.