OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.02.2004
9 U 77/03
Normen:
AGBG § 3 ; AGBG § 9 ; BGB § 134 ; BGB § 171 ; BGB § 172 ; BGB § 173 ; BGB § 242 ; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 ; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 78 ff. ; ZPO § 767 Abs. 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 12.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 198/02

Zur Zulässigkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung des - aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtigen Vollmacht - nicht vertretungsberechtigten Treuhänders eines Bauträgermodells

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 9 U 77/03

DRsp Nr. 2004/7191

Zur Zulässigkeit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einer Unterwerfungserklärung des - aufgrund einer wegen Verstoßes gegen das RBerG nichtigen Vollmacht - nicht vertretungsberechtigten Treuhänders eines Bauträgermodells

»1. Ein Verstoß gegen das RBerG erfasst neben dem Treuhandvertrag selbst auch die der Treuhänderin erteilte Vollmacht. Dem steht nicht entgegen, dass die Zwangsvollstreckung im Hinblick auf eine Vollstreckungsunterwerfung nach § 794 I Nr. 5 ZPO betrieben wird, denn der Verstoß gegen das RBerG wirkt sich auch auf die prozessuale Vollmacht aus. 2. Die Bestimmungen der §§ 172 ff. BGB haben für die der Treuhänderin erteilte prozessuale Vollmacht keine Geltung (BGH vom 26.03.2003), denn die Vorschriften der §§ 78 ff. ZPO bilden für die Prozessvollmacht ein Sonderrecht. 3. Dem Anleger ist es indes nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der prozessualen Unterwerfungserklärung zu berufen, wenn er aus dem Darlehensvertrag wirksam verpflichtet ist, die persönliche Haftung zu übernehmen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Aufgrund dieser Verpflichtung müsste er eine solche Unterwerfungserklärung unverzüglich abgeben (BGH vom 18.02.2003 - XI ZR 138/02). 4. In der Aufnahme einer sogearteten Verpflichtung in den Darlehensvertrag liegt kein Verstoß gegen §§ 3, 9 AGBG.