OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.06.2003
6 W 1531/03
Normen:
ZPO § 148 ; ZPO § 150 ; ZPO § 252 ; ZPO § 74 ;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 15.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2599/99

Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 6 W 1531/03

DRsp Nr. 2003/14799

Zur Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens

»1. Gegen die Ablehnung der Aufnahme eines ausgesetzten Verfahrens ist die sofortige Beschwerde zulässig. 2. Die Aufnahme kann nicht mit der Begründung versagt werden, dem Kläger sei im Parallelverfahren, das der Beklagte betreibe, der Streit verkündet worden, die Interventionswirkung gebiete die Aussetzung.«

Normenkette:

ZPO § 148 ; ZPO § 150 ; ZPO § 252 ; ZPO § 74 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beklagte war Generalunternehmerin für die Errichtung eines Bauwerks auf einem Grundstück in der W S in M Subunternehmerin für Heizungs- und Sänitärarbeiten an diesem Bauwerk war die Klägerin. Diese macht mit der Klage einen restlichen Werklohnanspruch von 70.823,85 DM geltend, die die Beklagte unter Hinweis auf Mängel einbehalten hat. Die Beklagte wiederum ist Klägerin eines ebenfalls beim Landgericht R anhängigen Rechtsstreits gegen den Auftraggeber mit einer Restforderung von 1,378 Millionen DM, der sich der Auftraggeber unter Hinweis auf eine Vielzahl von Mängel, unter anderem auch am Gewerk der Klägerin widersetzt (Az. 1 O 1739/99). In diesem Verfahren hat die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits der Klägerin am 31. Januar 2000 den Streit verkündet, nachdem ihr die vorliegende Klage vom 22. Dezember 1999 zugestellt worden war.