OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2003
23 W 22/03
Normen:
ZPO § 494a Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 494a Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 574 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 OH 36/00

Zur Zulässigkeit einer Teil-Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 23 W 22/03

DRsp Nr. 2003/9724

Zur Zulässigkeit einer Teil-Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren

Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Teil-Kostenentscheidung zu treffen, wenn - wie hier - nur bezüglich eines Streitwertteils Klage erhoben wird.

Normenkette:

ZPO § 494a Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 494a Abs. 2 Satz 1 ; ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 574 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Wegen der Darstellung des Verfahrensverlaufs nimmt der Senat auf die Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss Bezug. Die Antragsteller wenden sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die dort enthaltene Kostenentscheidung mit der Begründung, eine Teil-Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren sei unzulässig, wenn - wie hier - ein Klageverfahren anhängig sei, auch wenn dieses nur einen Teil des Streitgegenstands des selbständigen Beweisverfahrens betreffe. In ihrem Nicht-Abhilfebeschluss vom 9.5.2003 hat die Kammer klargestellt, dass die Kostenentscheidung nur die der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten betrifft.

II.

Die gemäß § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Antragsteller die der Antragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten zu 81 % zu erstatten haben, § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO.