OLG Celle - Urteil vom 30.09.2004
4 U 53/04 Baul
Normen:
BauGB § 51 ; VwGO § 113 ;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O (Baul) 227/03

Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags in Baulandsachen sowie zur Frage der Genehmigungspflicht eines langfrisigen Mietvertrages im Umlegungsverfahren mit Veränderungssperre

OLG Celle, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 4 U 53/04 Baul

DRsp Nr. 2004/17263

Zur Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags in Baulandsachen sowie zur Frage der Genehmigungspflicht eines langfrisigen Mietvertrages im Umlegungsverfahren mit Veränderungssperre

»1. Auch in Baulandsachen ist bei Erledigung des ursprünglichen Leistungsinteresses eine Fortsetzung des Verfahrens mit einem Feststellungsantrag zulässig. 2. Der Abschluss eines langfristigen Mietvertrages (hier: 20 Jahre) über ein bisher als Familienwohnhaus genutztes Hausgrundstück mit einer sozialen Einrichtung, die darin nach Innenumbauten ein Behindertenwohnheim betreiben will, ist im Umlegungsverfahren mit Veränderungssperre nicht nach § 51 Abs. 2 BauGB von der Genehmigungspflicht ausgenommen.«

Normenkette:

BauGB § 51 ; VwGO § 113 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Beteiligte zu 1 begehrt, nachdem sich im Berufungsverfahren heraus gestellt hat, dass der Mieter den Mietvertrag nicht mehr schließen wird, im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrages nunmehr die Feststellung, die von ihm beabsichtigte Vermietung eines einst selbst, dann von Dritten zu Wohnzwecken genutzten Hinterlandgebäudes als Wohnheim für Behinderte bedürfe trotz der von dem Beteiligten zu 2 betriebenen Umlegung keiner Genehmigung; zumindest hätte dieser die Erteilung der Genehmigung zu keinem Zeitpunkt verweigern dürfen.