I.
Der Beteiligte zu 1 begehrt, nachdem sich im Berufungsverfahren heraus gestellt hat, dass der Mieter den Mietvertrag nicht mehr schließen wird, im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrages nunmehr die Feststellung, die von ihm beabsichtigte Vermietung eines einst selbst, dann von Dritten zu Wohnzwecken genutzten Hinterlandgebäudes als Wohnheim für Behinderte bedürfe trotz der von dem Beteiligten zu 2 betriebenen Umlegung keiner Genehmigung; zumindest hätte dieser die Erteilung der Genehmigung zu keinem Zeitpunkt verweigern dürfen.
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