Der Senat sieht gemäß §§ 540 Abs. 2. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen ab.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
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