OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.04.2005
I-23 U 157/04
Normen:
ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 § 513 § 529 § 540 Abs. 2 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; BGB § 242 §§ 633 ff ; VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 30.04.2005

Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer negativen Feststellungsklage der Klägerin bei bereits erhobener, aber derzeit ausgesetzter Leistungsklage der Beklagten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen I-23 U 157/04

DRsp Nr. 2006/7209

Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer negativen Feststellungsklage der Klägerin bei bereits erhobener, aber derzeit ausgesetzter Leistungsklage der Beklagten

1. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an einer negativen Feststellungsklage entfällt nicht wegen einer bereits gegen sie erhobenen, aber derzeit ausgesetzten Leistungsklage. 2. Die Abweisung der negativen Feststellungsklage der Klägerin bedeutet, dass positiv ihre Gewährleistuungspflicht für die festgestellten Feuchtigkeitsmängel festgestellt wurde und es ihr in den weiteren Verfahren verwehrt wäre, gegen das Bestehen ihrer Gewährleistungspflicht Einwendungen vorzutragen, wenn die Entscheidung in Rechtskraft erwüchse. 3. Zum Umfang der Gewährleistungspflicht aus einem Bauvorhaben wegen eindringender Feuchtigkeit.

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 1 Satz 1 § 513 § 529 § 540 Abs. 2 ; EGBGB Art. 229 § 5 ; BGB § 242 §§ 633 ff ; VOB/B § 4 Nr. 3 § 13 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Der Senat sieht gemäß §§ 540 Abs. 2. 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen ab.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.