OLG Celle - Beschluss vom 01.08.2003
4 U 85/03
Normen:
BGB § 123 (a.F.) ; BGB § 463 (a. F.) ; ZPO § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 359
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 02.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 647/02

Zur Zurückweisung einer Berufung; Zu den Voraussetzungen einer Täuschung bei einem Grundstückskauf

OLG Celle, Beschluss vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 4 U 85/03

DRsp Nr. 2003/15428

Zur Zurückweisung einer Berufung; Zu den Voraussetzungen einer Täuschung bei einem Grundstückskauf

»1. Eine Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO setzt nicht zwingend voraus, dass dem Berufungsbeklagten zuvor Gelegenheit zur Berufungserwiderung gegeben sein muss (a.A. OLG Koblenz NJW 2003, 2100 ff.). 2. Der Käufer eines Grundstücks zum Zwecke der Wohnbebauung, der im Vertrag auf Bohr- und Schürfrechte an dem Grundstück hingewiesen worden ist, ist nicht in einer für den Vertragsschluss wesentlichen Weise getäuscht, wenn er aufgrund der Angaben in einem Maklerexposé davon ausgeht, dass eine Bauvoranfrage über eine Wohnbebauung vorliegt, im Baugenehmigungsverfahren die im Übrigen ohne Einschränkungen antragsgemäß erteilte Baugenehmigung für ein Wohnhaus aber mit einer Auflage (hier: Standsicherheitsnachweis wegen der Beschaffenheit des Baugrundes nach Bohrungen) versehen wird, mit der weder Käufer noch Verkäufer gerechnet haben. Das gilt auch dann, wenn tatsächlich eine Bauvoranfrage nicht gestellt war, denn das rechtlich geschützte Vertrauen auf die planungsrechtliche Bebaubarkeit rechtfertigt keinen Schutz des Vertrauens auf Freiheit einer späteren Baugenehmigung von Auflagen und Beschränkungen, die auch im Verfahren über eine Bauvoranfrage nicht geklärt worden wären.«

Normenkette:

BGB § (a.F.) ;