OLG Koblenz - Urteil vom 03.11.2005
5 U 450/05
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 7 ; BGB § 254 § 278 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1278
OLGReport-Koblenz 2006, 153
ZfIR 2006, 39
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen O 38/04

Zurechnung des Verschuldens des Architekten bei unzureichender Planung der Lage von Bohrungen

OLG Koblenz, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 5 U 450/05

DRsp Nr. 2006/27396

Zurechnung des Verschuldens des Architekten bei unzureichender Planung der Lage von Bohrungen

Entsteht bei der Grünung von Betonträgern im Erdreich ein Schaden dadurch, dass mit einem Bohrkanal eine Abwasserleitung angebohrt und mit Beton verfüllt wird, so fällt im Rahmen der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Auftragnehmer dem Auftraggeber ein 75%iges Mitverschulden zur Last, wenn der Schaden auf einer unzureichenden Positionierung der Bohrkanäle und einer fehlerhaften Auskunft über etwaige Leitungen im Bohrgelände durch den Architekten mitverursacht wurde.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 7 ; BGB § 254 § 278 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beklagte führte Ende 2003 für die Klägerin Gründungsarbeiten aus, um die Aufstockung eines Bürogebäudes zu ermöglichen. Sie brachte zur Stütze des Fundaments mit einem Neigungswinkel von 15 Grad pfeilförmige Betonträger in das Erdreich ein. Dazu legte sie entsprechende Bohrkanäle an, die sie dann mit einer Zementsuspension verfüllte.