I. Die Beklagte führte Ende 2003 für die Klägerin Gründungsarbeiten aus, um die Aufstockung eines Bürogebäudes zu ermöglichen. Sie brachte zur Stütze des Fundaments mit einem Neigungswinkel von 15 Grad pfeilförmige Betonträger in das Erdreich ein. Dazu legte sie entsprechende Bohrkanäle an, die sie dann mit einer Zementsuspension verfüllte.
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