Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Bauleistung der Beklagten geltend. Diese hatte 1995 für den Vater der Klägerin ein Einfamilienhaus mit Garage errichtet. Fliesen im Erdgeschoss weisen Risse auf, die dadurch entstanden sind, dass die Randfugen mit Mörtel ausgefüllt waren. Mit der im Jahre 2004 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten und Ersatz der Kosten eines Privatgutachters.
Die Beklagte hat sich auch mit der Einrede der Verjährung verteidigt. Dieser ist die Klägerin mit der Behauptung entgegengetreten, die Erfüllungsgehilfen der Beklagten hätten den Mangel arglistig verschwiegen und die Beklagte habe die Überwachung der Baustelle nicht richtig organisiert.
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