BGH - Urteil vom 12.10.2006
VII ZR 272/05
Normen:
BGB § 638 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 7
BGHZ 169, 255
BauR 2007, 114
DB 2007, 1465
DNotZ 2007, 115
MDR 2007, 267
NJW 2007, 366
NZBau 2007, 96
WM 2006, 2377
ZfBR 2007, 47
Vorinstanzen:
OLG München, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 3001/05
LG Traunstein, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1231/04

Zurechnung des Verschuldens von Mitarbeitern des Subunternehmers bei der Prüfung des Werks

BGH, Urteil vom 12.10.2006 - Aktenzeichen VII ZR 272/05

DRsp Nr. 2006/27656

Zurechnung des Verschuldens von Mitarbeitern des Subunternehmers bei der Prüfung des Werks

»a) Dem Unternehmer kann die Kenntnis eines mit der Prüfung des Werkes beauftragten Mitarbeiters eines Subunternehmers auch dann zuzurechnen sein, wenn er einen Bauleiter zur Überwachung eingesetzt hat. b) Das ist der Fall, wenn der Mangel auch bei ordnungsgemäßer Bauüberwachung vom Bauleiter nicht wahrgenommen werden kann, weil er bei der Kontrolle der Leistung vom Bauleiter infolge weiter geführter Arbeiten nicht zu bemerken war.«

Normenkette:

BGB § 638 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln der Bauleistung der Beklagten geltend. Diese hatte 1995 für den Vater der Klägerin ein Einfamilienhaus mit Garage errichtet. Fliesen im Erdgeschoss weisen Risse auf, die dadurch entstanden sind, dass die Randfugen mit Mörtel ausgefüllt waren. Mit der im Jahre 2004 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten und Ersatz der Kosten eines Privatgutachters.

Die Beklagte hat sich auch mit der Einrede der Verjährung verteidigt. Dieser ist die Klägerin mit der Behauptung entgegengetreten, die Erfüllungsgehilfen der Beklagten hätten den Mangel arglistig verschwiegen und die Beklagte habe die Überwachung der Baustelle nicht richtig organisiert.