BGH - Urteil vom 18.10.1985
V ZR 82/84
Normen:
BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320 ;
Fundstellen:
BauR 1986, 232
NJW-RR 1986, 543
ZfBR 1989, 154
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Zurückbehaltungsrecht bei noch nicht fälligen Gegenforderungen

BGH, Urteil vom 18.10.1985 - Aktenzeichen V ZR 82/84

DRsp Nr. 1996/14092

Zurückbehaltungsrecht bei noch nicht fälligen Gegenforderungen

Bei noch nicht fälligen Gegenforderungen kann ein (vorläufiges) Zurückbehaltungsrecht nur in seltenen Ausnahmefällen anerkannt werden.

Normenkette:

BGB § 633, § 634, § 635, § 273, § 320 ;

Tatbestand:

Die Beklagte beabsichtigte, in dem Sanierungsgebiet der B. Altstadt zwischen M.-, Mü.- und P.-Straße nach Erwerb und Abriß dort vorhandener Gebäude einen umfangreichen Baukomplex mit Geschäftsräumen, Büros und Wohnungen zu errichten (sogenannte C.). Die Klägerin war Eigentümerin eines in diesem Gebiet liegenden Hausgrundstücks an der P.-straße, in dem sie eine Apotheke betrieb. Durch notariellen Vertrag vom 30. Dezember 1975 verkaufte sie dieses Grundstück an die Beklagte. Zugleich kaufte sie von der Beklagten als Teileigentum Geschäftsräume für eine neue Apotheke im Bereich des zweiten Bauabschnitts der "C.". Ankaufs- und Verkaufspreis wurden mit dem Ergebnis verrechnet, daß der Beklagten noch 197.747,10 DM zustanden. Wegen dieser Forderung unterwarf sich die Klägerin in der Vertragsurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Davon sind noch 100.000 DM offen, die Gegenstand der vorliegenden Vollstreckungsgegenklage sind.