LAG Köln - Urteil vom 11.09.2006
14 (13) Sa 395/06
Normen:
BGB § 273 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 24.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 305/05

Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bei Beschäftigung während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens - Einhaltung der Klagefrist aus zweistufiger Verfallsklausel durch rechtzeitige Klageeinreichung bei Gericht

LAG Köln, Urteil vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 14 (13) Sa 395/06

DRsp Nr. 2007/1007

Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers bei Beschäftigung während des laufenden Kündigungsschutzverfahrens - Einhaltung der Klagefrist aus zweistufiger Verfallsklausel durch rechtzeitige Klageeinreichung bei Gericht

»1. Bietet ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Laufe eines Kündigungsschutzverfahrens eine sog. Prozessbeschäftigung an, so kann der Arbeitnehmer hinsichtlich rückständiger Entgeltansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.2. Bei einer zweistufigen tariflichen Verfallfrist wird die Klagefrist durch die rechtzeitige Einreichung bei Gericht (§ 167 ZPO) gewahrt.«

Normenkette:

BGB § 273 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers aufgrund rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.

Der Kläger war seit dem 01.12.1992 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Reinigungskraft, ab Mai 1994 als Vorarbeiter und ab Januar 1999 als Objektleiter. Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers lag zuletzt bei 1.598,00 EUR.