Die Parteien streiten um Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers aufgrund rechtskräftig festgestellter Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der Kläger war seit dem 01.12.1992 bei der Beklagten beschäftigt, zunächst als Reinigungskraft, ab Mai 1994 als Vorarbeiter und ab Januar 1999 als Objektleiter. Das monatliche Bruttoentgelt des Klägers lag zuletzt bei 1.598,00 EUR.
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