OLG Nürnberg - Urteil vom 09.10.1998
6 U 1414/97
Normen:
BGB § 242 § 273 § 633 ; VOB/B § 13 Nr. 5 § 16 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 273
NJW-RR 2000, 99
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 25.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1494/96

Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers bei Kostenbeteiligungspflicht an Mängelbeseitigung

OLG Nürnberg, Urteil vom 09.10.1998 - Aktenzeichen 6 U 1414/97

DRsp Nr. 1999/7947

Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers bei Kostenbeteiligungspflicht an Mängelbeseitigung

»1. Liegen bei einem Werk mehrere abgrenzbare Mängel vor, so kann es angemessen sein, dem die Beseitigung beanspruchenden Auftraggeber für jeden dieser Mängel einen gesonderten Zurückbehaltungsbetrag aus dem Werklohn zuzuerkennen.2. Erfordert die Mängelbeseitigung eine Kostenbeteiligung des Auftraggebers wegen "Sowiesokosten" oder Mitverschuldens, so dient es in besonderen Fällen dem Interessenausgleich, wenn der Auftraggeber dem Unternehmer vorab Sicherheit in einer Höhe leistet, die den auf ihn fallenden Kostenanteil in jedem Fall deckt (Rechtsgedanke de § 711 ZPO).«

Normenkette:

BGB § 242 § 273 § 633 ; VOB/B § 13 Nr. 5 § 16 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin und die Beklagte zu 1, schlossen unter dem 29. November 1993 einen schriftlichen Bauvertrag, aufgrund dessen die Klägerin für das Bauvorhaben K. der Beklagten die Elektroanlage erstellte. Ferner übernahm die Klägerin aufgrund eines Zusatzvertrages die Blitzschutzarbeiten für das Bauvorhaben zu einem Pauschalbetrag von 11.500 DM. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Restforderungen aus diesen Aufträgen sowie aus behaupteten Zusatzaufträgen geltend. Sie stellte darüber 12 Rechnungen aus.