Die Klägerin und die Beklagte zu 1, schlossen unter dem 29. November 1993 einen schriftlichen Bauvertrag, aufgrund dessen die Klägerin für das Bauvorhaben K. der Beklagten die Elektroanlage erstellte. Ferner übernahm die Klägerin aufgrund eines Zusatzvertrages die Blitzschutzarbeiten für das Bauvorhaben zu einem Pauschalbetrag von 11.500 DM. Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin Restforderungen aus diesen Aufträgen sowie aus behaupteten Zusatzaufträgen geltend. Sie stellte darüber 12 Rechnungen aus.
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