OVG Berlin - Beschluß vom 08.06.2000
OVG 2 SN 15.00
Normen:
BauGB §§ 169 144 ; BauO Bln §§ 10 11 ; DSchG Bln. §§ 10 12 ; VwGO §§ 80 114 124 146 ; VwVfG §§ 48 49 ;
Fundstellen:
ZfBR 2000, 501 (Ls)

Zurücknahme einer Baugenehmigung

OVG Berlin, Beschluß vom 08.06.2000 - Aktenzeichen OVG 2 SN 15.00

DRsp Nr. 2001/3372

Zurücknahme einer Baugenehmigung

»1. Eine rechtswidrige Baugenehmigung kann grundsätzlich ohne Einschränkung zurückgenommen werden; Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind bei der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 1 S.1 VwVfG zu berücksichtigen.2. Wird eine unter Widerrufsvorbehalt stehende Baugenehmigung nach § 48 Abs. 1 VwVfG wegen Rechtswidrigkeit zurückgenommen, so können die zum Widerruf berechtigten Belange in die Ermessensentscheidung einbezogen werden.3. Zur sofortigen Vollziehung der Rücknahme einer rechtswidrigen Baugenehmigung und der Beseitigungsanordnung bezüglich eines 18 m hohen dreiseitigen Gerüstturmes für Riesenposter gegenüber den unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden des Reichsluftfahrtministeriums (Bundesministerium für Finanzen) und des Preußischen Herrenhauses (Bundesrat) im Entwicklungsbereich Hauptstadt Berlin - Parlaments- und Regierungsviertel in der Leipziger Straße in Berlin-Mitte.«»1. Eine rechtswidrige Baugenehmigung kann grundsätzlich ohne Einschränkung zurückgenommen werden; Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind bei der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu berücksichtigen.