I.
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten beim Erwerb eines Grundstücks sowie wegen einer angeblich fehlerhaften Baugenehmigungsplanung.
Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht worden sei, dass ein auszuwählendes Grundstück zwingend über eine bebaubare Fläche von 600 qm verfügen müsse. Der Kläger habe es insoweit versäumt konkret darzulegen, wann eine entsprechende ausdrückliche Vorgabe gegenüber dem Beklagten erfolgt sei.
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