OLG Celle - Urteil vom 09.08.2007
13 U 48/07
Normen:
BGB § 631 ; BGB § 634 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NZBau 2008, 328
OLGReport-Celle 2008, 53
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 144/06

Zurücknahme, Widerruf der Baugenehmigung - Pflicht des Architekten zur Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung

OLG Celle, Urteil vom 09.08.2007 - Aktenzeichen 13 U 48/07

DRsp Nr. 2007/16090

Zurücknahme, Widerruf der Baugenehmigung - Pflicht des Architekten zur Erstellung einer dauerhaft genehmigungsfähigen Planung

»Ein Architekt, der sich zur Erstellung einer Genehmigungsplanung verpflichtet, schuldet als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Die Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung, die von Dritten angefochten oder von der Baugenehmigungsbehörde zurückgenommen oder widerrufen werden kann, entlastet den Architekten nicht.«

Normenkette:

BGB § 631 ; BGB § 634 Nr. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen einer behaupteten Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten beim Erwerb eines Grundstücks sowie wegen einer angeblich fehlerhaften Baugenehmigungsplanung.

Wegen des Sach- und Streitstands erster Instanz und der darin gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe, dass dem Beklagten gegenüber zum Ausdruck gebracht worden sei, dass ein auszuwählendes Grundstück zwingend über eine bebaubare Fläche von 600 qm verfügen müsse. Der Kläger habe es insoweit versäumt konkret darzulegen, wann eine entsprechende ausdrückliche Vorgabe gegenüber dem Beklagten erfolgt sei.