LAG Köln - Urteil vom 15.06.2023
6 Sa 42/23
Normen:
ZPO § 227; ZPO § 335; ZPO § 336 Abs. 1 S. 2; ZPO § 337; ZPO § 345; ZPO § 522; GKG § 21 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6182/21
ArbG Köln, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 6182

Zurückverweisung des Rechtsstreits bei nicht korrigierbarem VerfahrensmangelAnfechtung eines ersten Versäumnisurteils mit der Berufung als nicht korrigierbarer VerfahrensmangelMeistbegünstigungsgrundsatz im Zivilprozess

LAG Köln, Urteil vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 42/23

DRsp Nr. 2023/11678

Zurückverweisung des Rechtsstreits bei nicht korrigierbarem Verfahrensmangel Anfechtung eines ersten Versäumnisurteils mit der Berufung als nicht korrigierbarer Verfahrensmangel Meistbegünstigungsgrundsatz im Zivilprozess

1. Zwar ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nach § 68 ArbGG eine Zurückverweisung wegen eines Mangels im Verfahren grundsätzlich ausgeschlossen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das Verfahren unter einem Mangel leidet, der in der Berufungsinstanz nicht korrigiert werden kann.2. Ein Verfahrensfehler, der nicht mehr korrigiert werden kann, liegt vor, wenn das mit der Berufung angefochtene Urteil nicht etwa ein Zweites Versäumnisurteil sondern ein weiteres erstes Versäumnisurteil darstellt und der Kläger die Zurückverweisung beantragt hat.

Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz kann der Betroffene dann, wenn statt eines weiteren ersten Versäumnisurteils ein zweites Versäumnisurteil verkündet worden ist, das Versäumnisurteil mit dem Einspruch und/oder der Berufung angreifen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2023 - 12 Ca 6182/21 - aufgehoben.

2.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung - auch über die Kosten der Berufung - an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

3.

Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden nicht erhoben.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette: