LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.10.2006
8 Ta 202/06
Normen:
ZPO § 572 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1645/06

Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren bei ungenügendem Nichtabhilfebeschluss

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 8 Ta 202/06

DRsp Nr. 2007/1077

Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren bei ungenügendem Nichtabhilfebeschluss

1. Die Zurückweisung des Verfahrens an das Arbeitsgericht ist geboten, wenn dem Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts nicht ansatzweise zu entnehmen ist, dass das Gericht seiner Überprüfungspflicht hinsichtlich der fristgerecht eingelegten und umfassend begründeten sofortigen Beschwerde des Klägers nachgekommen ist. 2. Sinn und Zweck des über §§ 17 Abs. 4 GVG, 78 Abs. 1 ArbGG anzuwendenden § 572 Abs. 1 ZPO ist es, eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache zu vermeiden.

Normenkette:

ZPO § 572 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Für die am 27.10.2005 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage auf Provisionsansprüche aus einer Tätigkeit als Außendienstmitarbeiterin im Bereich Arzneimittevertrieb lehnte das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 21.07.2006 die Eröffnung des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen ab und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht Koblenz.

Gegen den der Klägerseite am 25.09.2006 zugestellten Beschluss legte diese am 09.10.2006 sofortige Beschwerde ein, die umfassend u. a. mit Regelungen in § 3 Ziff. 2 und 3, 4 und 5 sowie § 9 Ziff. 1 eines abgeschlossenen Rahmenvertrages und direkte Zusagen an die Klägerin begründet wurde.