OLG Hamm - Beschluss vom 17.04.2018
4 W 37/18
Normen:
ZPO § 3; GKG § 68 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 026 O 3/18

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 4 W 37/18

DRsp Nr. 2018/9569

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.03.2018 gegen den den Streitwert festsetzenden Teil des Beschlusses des Landgerichts Münster vom 08.01.2018 (026 O 3/18) wird aus den zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 09.04.2018 zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 3; GKG § 68 Abs. 3;

[Gründe]

Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs.3 GKG.

Vorinstanz: LG Münster, vom 08.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 026 O 3/18