BGH - Beschluß vom 14.04.2005
VII ZR 198/04
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 280 ;
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 07.07.2004

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beendigung eines Architektenvertrages im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen VII ZR 198/04

DRsp Nr. 2005/5895

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Beendigung eines Architektenvertrages im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 280 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 7. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, mit der Grundstücksveräußerung ende die Leistungspflicht aus dem Architektenvertrag, veranlassen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).