Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2005 - 1 U 6/04 - wird zurückgewiesen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hält im Übrigen - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die ursprüngliche Ablehnung der Baugesuche der Klägerinnen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (BRS 40 Nr. 108) für rechtmäßig. Deswegen entfällt der Tatbestand einer Amtspflichtverletzung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs bereits dem Grunde nach.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 41,15 v.H. und die Klägerin zu 2 58,85 v.H. zu tragen.
Streitwert. 80.000 EUR
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