Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass für die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die (frühere) Versicherungsnehmerin der Beklagten Deckungsschutz besteht, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung des Versicherungsvertrages in seiner Gesamtheit. Die Beklagte hatte der Versicherungsnehmerin Versicherungsschutz versprochen für alle Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit Architekten- und Ingenieurleistungen und der Herstellung von Anlagen für die Industrie. Deshalb hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass eine versicherte Tätigkeit auf dem Gebiet der Bauleistungen nicht zum Leerlaufen des Versicherungsschutzes für Architekten- und Ingenieurleistungen führen kann. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 1971 (IV ZR 99/69 - VersR 1971, 557 f.) besteht deshalb nicht.
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