BGH - Beschluß vom 27.09.2007
VII ZR 232/06
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 164 ;
Vorinstanzen:
KG, vom 10.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 75/04
LG Berlin, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 195/03

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine allgemeine originäre Mindestvollmacht eines Architekten mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen VII ZR 232/06

DRsp Nr. 2007/18178

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine allgemeine "originäre" Mindestvollmacht eines Architekten mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 164 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zu einer allgemeinen "originären" Mindestvollmacht eines Architekten veranlassen die Zulassung nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).