BGH - Beschluß vom 08.04.2003
XI ZR 336/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S.1 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Klage auf Auszahlung eines durch Aufrechung erloschenen Bausparguthabens

BGH, Beschluß vom 08.04.2003 - Aktenzeichen XI ZR 336/02

DRsp Nr. 2003/7241

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine Klage auf Auszahlung eines durch Aufrechung erloschenen Bausparguthabens

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 2 S.1 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat entgegen der Ansicht der Klägerin weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).