Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die Klageabweisung rechtfertige sich im Hinblick auf den vereinbarten kaufrechtlichen Gewährleistungsausschluß, veranlassen die Zulassung nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.
Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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