BGH - Beschluß vom 14.04.2005
VII ZR 91/04
Normen:
BGB § 433 § 474 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 25.03.2004

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen kaufrechtlichen Gewährleistungsausschluss

BGH, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen VII ZR 91/04

DRsp Nr. 2005/5893

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen kaufrechtlichen Gewährleistungsausschluss

Normenkette:

BGB § 433 § 474 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts, die Klageabweisung rechtfertige sich im Hinblick auf den vereinbarten kaufrechtlichen Gewährleistungsausschluß, veranlassen die Zulassung nicht, da ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben ist.

Von einer Begründung wird im übrigen abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).