BGH - Beschluß vom 27.05.2004
VII ZR 459/02
Normen:
ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 ;
Vorinstanzen:
OLG München,

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Behandlung der Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Behandlung von Baugeld als unzulässige Klageänderung

BGH, Beschluß vom 27.05.2004 - Aktenzeichen VII ZR 459/02

DRsp Nr. 2004/9730

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Behandlung der Geltendmachung eines Verstoßes gegen die Vorschriften über die Behandlung von Baugeld als unzulässige Klageänderung

Normenkette:

ZPO (ab 1.1.2002) § 543 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2 ; GSB § 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.

Zwar hat das Berufungsgericht die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 GSB zu Unrecht als unzulässige Klageänderung behandelt. Hierauf beruht das Urteil im Ergebnis jedoch nicht.

Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).