I. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt und die Berufung des Beklagten verworfen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe schuldhaft und zurechenbar die Frist versäumt. Die behaupteten plötzlichen extremen Rückenschmerzen am Abend vor Fristablauf hätten den Prozeßbevollmächtigten nicht von der Verpflichtung befreit, in geeigneter Weise wenigstens ein Gesuch um Fristverlängerung, wenn schon nicht selber zu stellen, so doch wenigstens anderweit zu veranlassen.
Die Rechtsbeschwerde hält die Anforderungen des Berufungsgerichts an die Pflichten eines Rechtsanwalts für überspannt. Infolge der Erkrankung sei selbst eine nur telefonische Veranlassung der nötigen Schritte unmöglich gewesen. Zentrales Vorbringen des Beklagten sei unberücksichtigt geblieben; der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt; das Berufungsgericht sei objektiv von den Maßstäben der Rechtsprechung abgewichen.
II. Die statthafte Rechtsbeschwerde scheitert daran, daß die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlen.
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