BVerfG - Beschluß vom 24.06.1998
1 BvR 380/92
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 60, 33
NJW 1999, 937
Vorinstanzen:
BGH, vom 29.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen III ZR 41/91
OLG München, vom 06.12.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 2848/89
LG München I, vom 17.02.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 1337/86

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung eines Bauantrages aufgrund von Baulinien-Festsetzungen und ergänzenden Festsetzungen der Staffelbauordnung der Stadt München

BVerfG, Beschluß vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 380/92

DRsp Nr. 2003/12766

Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung eines Bauantrages aufgrund von Baulinien-Festsetzungen und ergänzenden Festsetzungen der Staffelbauordnung der Stadt München

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ;

Gründe:

I. 1. Die Beschwerdeführer hatten in den Jahren 1977 und 1979 vergeblich die Genehmigung für eine Wohnbebauung auf der Grundlage von Baulinienfestsetzungen und ergänzenden Festsetzungen der Staffelbauordnung der Stadt München beantragt. Nachdem die Staffelbauordnung außer Kraft getreten war, verfolgten sie ihr Anliegen nicht weiter. Statt dessen erhoben sie Klage vor den Zivilgerichten auf Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Wert des nach den Festsetzungen des Baulinienplans und der Staffelbauordnung bebaubaren Grundstücks und dem derzeitigen Verkehrswert mit der Begründung, die Baugenehmigung sei rechtswidrig abgelehnt worden.