Die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben war und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden musste. Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem schweren Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruht, § 539 ZPO. Das Landgericht hat die Verspätungsvorschriften (§ 296 Abs. 1 ZPO) unrichtig angewandt und hat deswegen ohne zulässigen Ablehnungsgrund von einer von ihm selbst für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme Abstand genommen.
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