Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn aus einem Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses.
Am 18. Dezember 2000 wurden die erbrachten Leistungen gemeinschaftlich unter Feststellung von im einzelnen bezeichneten Mängeln abgenommen. Am 29. Dezember 2000 stellte die Klägerin Schlußrechnung über 152.267,60 DM. Die Beklagten zahlten darauf 70.000 DM. Am 12. April 2001 erfolgte eine "Nachabnahme", in der die strittigen und unstrittigen Punkte zwischen den Parteien festgehalten wurden.
Nachdem die Klägerin einen Teil der dort festgehaltenen Mängel beseitigt hatte, verlangte sie klageweise die Zahlung eines Restbetrages von 43.329,07 EUR. In der Klagebegründung führte sie aus, ein Teil der Mängel sei weiterhin streitig, teilweise habe man sich auf Minderung geeinigt, die Beklagten rügten zwar angebliche neue Mängel, die jedoch nicht vorlägen.
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