BGH - Urteil vom 09.06.2005
VII ZR 43/04
Normen:
ZPO § 275 Abs. 1 § 296 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1818
BGHReport 2005, 1347
BauR 2005, 1508
MDR 2005, 136
NJW-RR 2005, 1296
NZBau 2005, 516
WuM 2005, 606
ZfBR 2005, 672
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 14.01.2004
LG Wiesbaden,

Zurückweisung verspäteten Vorbringens im frühen ersten Termin

BGH, Urteil vom 09.06.2005 - Aktenzeichen VII ZR 43/04

DRsp Nr. 2005/10756

Zurückweisung verspäteten Vorbringens im frühen ersten Termin

»Ein Vorbringen darf im frühen ersten Termin nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn nach der Sach- und Rechtslage eine Streitbeendigung in diesem Termin von vornherein ausscheidet.«

Normenkette:

ZPO § 275 Abs. 1 § 296 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn aus einem Bauvertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses.

Am 18. Dezember 2000 wurden die erbrachten Leistungen gemeinschaftlich unter Feststellung von im einzelnen bezeichneten Mängeln abgenommen. Am 29. Dezember 2000 stellte die Klägerin Schlußrechnung über 152.267,60 DM. Die Beklagten zahlten darauf 70.000 DM. Am 12. April 2001 erfolgte eine "Nachabnahme", in der die strittigen und unstrittigen Punkte zwischen den Parteien festgehalten wurden.

Nachdem die Klägerin einen Teil der dort festgehaltenen Mängel beseitigt hatte, verlangte sie klageweise die Zahlung eines Restbetrages von 43.329,07 EUR. In der Klagebegründung führte sie aus, ein Teil der Mängel sei weiterhin streitig, teilweise habe man sich auf Minderung geeinigt, die Beklagten rügten zwar angebliche neue Mängel, die jedoch nicht vorlägen.