Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Nachprüfungsverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen Verg 22/03
DRsp Nr. 2005/3809
Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Nachprüfungsverfahren
1. Trägt ein Beteiligter unter Missachtung der allgemeinen Verfahrensförderungspflicht nach § 113 Abs. 2 S. 1 GWB nicht nach und trägt er relevanten Sachverhalt so spät vor, dass die anderen Beteiligten vor der Entscheidung nicht mehr Stellung nehmen können, so hat das Vorbringen unbeachtet zu bleiben. Einer Beweisaufnahme über streitige Behauptungen bedarf es dann nicht mehr. 2. Das Vorbringen muss bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleiben, weil die anderen Verfahrensbeteiligten in der zur Verfügung stehenden Zeitspanne bis zum Verhandlungsschluss ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen können. Gleichzeitig kann das verspätete Vorbringen auch nicht die Amtsermittlungspflicht der Nachprüfungsinstanz auslösen.
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