OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.11.2003
Verg 22/03
Normen:
GWB § 113 Abs. 2 § 120 Abs. 2 § 110 Abs. 1 S. 1 § 70 Abs. 1 § 114 Abs. 2 S. 2 § 123 S. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2004, 154
ZfBR 2004, 98
Vorinstanzen:
Vergabekammer Bezirksregierung Köln - VK - VOL 28/02 - 31.03.2003,

Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Nachprüfungsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.11.2003 - Aktenzeichen Verg 22/03

DRsp Nr. 2005/3809

Zurückweisung verspäteten Vorbringens im Nachprüfungsverfahren

1. Trägt ein Beteiligter unter Missachtung der allgemeinen Verfahrensförderungspflicht nach § 113 Abs. 2 S. 1 GWB nicht nach und trägt er relevanten Sachverhalt so spät vor, dass die anderen Beteiligten vor der Entscheidung nicht mehr Stellung nehmen können, so hat das Vorbringen unbeachtet zu bleiben. Einer Beweisaufnahme über streitige Behauptungen bedarf es dann nicht mehr. 2. Das Vorbringen muss bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt bleiben, weil die anderen Verfahrensbeteiligten in der zur Verfügung stehenden Zeitspanne bis zum Verhandlungsschluss ihren verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen können. Gleichzeitig kann das verspätete Vorbringen auch nicht die Amtsermittlungspflicht der Nachprüfungsinstanz auslösen.

Normenkette: