BGH - Beschluß vom 08.12.2005
VII ZR 67/05
Normen:
ZPO (bis 31.12.2001) § 528 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 558
NJW-RR 2006, 524
NZBau 2006, 240
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 110/00
LG Bonn, vom 31.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 466/97

Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

BGH, Beschluß vom 08.12.2005 - Aktenzeichen VII ZR 67/05 - Aktenzeichen VII ZR 90/05

DRsp Nr. 2006/1035

Zurückweisung verspäteten Vorbringens in der Berufungsinstanz

Die Zurückweisung von Vorbringen in der Berufungsinstanz gem. § 528 Abs. 2 ZPO a.F. kommt nicht in Betracht, wenn die Verspätung durch eine versäumte Ausübung der Hinweispflicht des Gerichts mit verursacht worden ist.

Normenkette:

ZPO (bis 31.12.2001) § 528 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit dem Umbau und der Sanierung ihres Wohnhauses in B. zum Pauschalpreis von 445.000 DM; die VOB/B war vereinbart. Während der Ausführung der Arbeiten kündigten sie den Vertrag, wobei streitig war, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag.