I. Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit dem Umbau und der Sanierung ihres Wohnhauses in B. zum Pauschalpreis von 445.000 DM; die VOB/B war vereinbart. Während der Ausführung der Arbeiten kündigten sie den Vertrag, wobei streitig war, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag.
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