VG Koblenz - Urteil vom 11.05.2000
1 K 471/00.KO
Normen:
LBauO § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 66 Abs. 1 S.1 Nr. 1 u. Nr.9 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1467

Zusammenfassung mehrerer einzelner Baumaßnahmen; Begriff des Wohngebäudes

VG Koblenz, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 1 K 471/00.KO

DRsp Nr. 2001/3406

Zusammenfassung mehrerer einzelner Baumaßnahmen; Begriff des Wohngebäudes

»1. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren genehmigungspflichtigen Einzelmaßnahmen (hier: Nutzungsänderung und Errichtung einer Werbeanlage), so liegt es am Bauherrn, ob er diese mit seinem Bauantrag zu einem einheitlichen Vorhaben zusammengefaßt oder sie, soweit keine untrennbare funktionale Einheit besteht, in unterschiedliche Vorhaben aufspaltet. Die verfahrensmäßige Behandlung der Baumaßnahmen richtet sich nach der Entscheidung des Bauherrn.2. Der bauordnungsrechtliche Begriff des Wohngebäudes erfaßt nur solche Gebäude, die ausschließlich der Wohnnutzung dienen oder allenfalls in untergeordnetem Umfang außer Wohnungen auch Räume i.S. des § 13 BauNVO enthalten; gemischt genutzte Gebäude außerhalb des Anwendungsbereichs des § 13 BauNVO fallen nicht unter den Begriff des Wohngebäudes.«

Normenkette:

LBauO § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 66 Abs. 1 S.1 Nr. 1 u. Nr.9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung und eine Werbetafel.