LAG München - Beschluss vom 12.10.2023
3 Ta 184/23
Normen:
SWK (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil II Nr. 14.3; SWK (i.d.F.v. 09.02.2018) Teil II Nr. 14.6;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 35393
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 19.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 27 BV 208/22

Zusammenrechnung unterschiedlicher Streitgegenstände i.S.d. § 45 Abs. 1 GKGStreitwertkatalog für die deutsche ArbeitsgerichtsbarkeitEinheitlicher Streitgegenstand im GebührenrechtKeine Identität zwischen Einleitungserzwingungsverfahren und Widerantrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

LAG München, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen 3 Ta 184/23

DRsp Nr. 2023/17052

Zusammenrechnung unterschiedlicher Streitgegenstände i.S.d. § 45 Abs. 1 GKG Streitwertkatalog für die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit Einheitlicher Streitgegenstand im Gebührenrecht Keine Identität zwischen Einleitungserzwingungsverfahren und Widerantrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung

Einleitungserzwingungsanträge des Betriebsrats bzgl. der Eingruppierung von Arbeitnehmern in bestimmte Vergütungsgruppen und Wideranträge der Arbeitgeberin auf gerichtliche Zustimmungsersetzung zur Eingruppierung betreffen nicht denselben Gegenstand i.S.d. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG und werden nach § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammengerechnet.

1. Im Interesse der bundesweiten Vereinheitlichung der Rechtsprechung zur Wertfestsetzung und damit verbunden im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit bei bestimmten typischen Fallkonstellationen hat die auf Ebene der Landesarbeitsgerichte eingerichtete Streitwertkommission Vorschläge erarbeitet, die im jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichte niedergelegt sind.