OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.08.2000 - Aktenzeichen 1 C 11457/99
DRsp Nr. 2001/9917
Zusammensetzung eines Sondergebiets)
»1. Ein sonstiges Sondergebiet kann bei entsprechender Zweckbestimmung auch aus einer Kombination von großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen Gewerbebetrieben oder gewerblichen Anlagen bestehen.2. In einem derartigen sonstigen Sondergebiet kann bei Vorliegen entsprechender städtebaulicher Gründe im Rahmen der Festlegung der Art der baulichen Nutzung auch eine Verkaufsflächenbegrenzung für innenstadtrelevante Warensortimente festgesetzt werden.3. Der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Hauptsortimenten kann eine Nutzungsunterart im Sinne der sogenannten Typenlehre bilden und deshalb bei Vorliegen entsprechender besonderer städtebaulicher Gründe aus einem Gewerbegebiet ausgeschlossen werden.«