BayObLG - Beschluss vom 01.07.2003
Verg 3/03
Normen:
BGB § 164 ; BayVwZVG Art. 5 Abs. 2 ; GWB § 114 Abs. 2 § 115 Abs. 1 § 123 Satz 3, 4 ;
Vorinstanzen:
Vergabekammer Südbayern - 120.3-3194.1-05-02/03 - 13.03.2003,

Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB

BayObLG, Beschluss vom 01.07.2003 - Aktenzeichen Verg 3/03

DRsp Nr. 2003/10899

Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB

»1. Zuschlagsverbot nach § 115 Abs. 1 GWB nur bei wirksamer Zustellung des Nachprüfungsantrags an den richtigen Auftraggeber.2. Unbegründetheit des Nachprüfungsantrags gegen einen Bevollmächtigten als Auftraggeber.«

Normenkette:

BGB § 164 ; BayVwZVG Art. 5 Abs. 2 ; GWB § 114 Abs. 2 § 115 Abs. 1 § 123 Satz 3, 4 ;

Gründe:

I.

Am Flughafen München sollten die Instandhaltungsleistungen für die Gepäckförderanlage im Terminal 2 vergeben werden. Hierfür wurde das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb nach § 3 Nr. 2 c VOL/A-SKR gewählt. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, im Bayerischen Staatsanzeiger und im Bundesanzeiger. In der Bekanntmachung ist als "Auftraggeber (Vergabestelle)" jeweils die Terminal 2 Betriebsgesellschaft mbH (Beteiligte zu 2) "vertreten durch" die Flughafen München GmbH (Beteiligte zu 3 genannt.