Mit notariellem Vertrag vom 20. September 1983 verkaufte der Beklagte den Klägern das Grundstück Flur 111/1 sowie 1/5 Miteigentumsanteil des Grundstücks Flur 111/8 der Gemarkung B (Grundbuch von H, Blatt 1156) zum Preis von 70.000 DM. § 4 des Vertrages enthält u.a. folgende Vereinbarung:
"Der Verkäufer sichert ... zu, daß das Grundstück mit einem Wohngebäude bebaubar ist."
Ein Bauantrag der Kläger vom 28. Dezember 1983 wurde durch Bescheid des Landratsamtes B vom 6. März 1984 mit der Begründung abgelehnt, das Bauvorhaben liege im Außenbereich und sei nicht genehmigungsfähig, weil ihm öffentliche Belange entgegenstünden. Die Kläger legten gegen den Ablehnungsbescheid keinen Rechtsbehelf ein.
Am 1. Juli 1985 - nach Abweisung der Klage durch das Landgericht - stellten die Kläger erneut einen Bauantrag, der durch Bescheid des zuständigen Landratsamtes vom 24. September 1985 wiederum abgelehnt wurde. Über den dagegen eingelegten Widerspruch hat das Regierungspräsidium Freiburg noch nicht entschieden.
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