Zusicherung einer Eigenschaft aufgrund erkennbaren Interesse des Bestellers an der Einhaltung der Leistungsbeschreibung
BGH, Urteil vom 17.05.1994 - Aktenzeichen X ZR 39/93
DRsp Nr. 1996/13793
Zusicherung einer Eigenschaft aufgrund erkennbaren Interesse des Bestellers an der Einhaltung der Leistungsbeschreibung
Legt der Besteller einer Werkleistung erkennbar großen Wert auf die Einhaltung der Leistungsbeschreibung, weil es ihm darauf ankommt, daß das Werk nach der Dimensionierung der Leistungsbeschreibung gestaltet wird und verspricht der Unternehmer die Einhaltung dieser Dimensionierung, dann liegt eine zugesicherte Eigenschaft vor.