OLG Nürnberg - Urteil vom 07.11.1997
6 U 451/96
Normen:
BGB § 633 ; VOB/B § 4 Abs. 3 § 13 Nr. 1, Nr. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 7 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 1013
OLGReport-Nürnberg 1998, 250
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 2488/92

Zusicherung einer Eigenschaft des herzustellenden Werks: Verwendung von Mörtel einer bestimmten Mörtelgruppe

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 6 U 451/96

DRsp Nr. 1998/15856

Zusicherung einer Eigenschaft des herzustellenden Werks: Verwendung von Mörtel einer bestimmten Mörtelgruppe

1. Die im Bauvertrag übernommene Verpflichtung, Mörtel einer bestimmten Mörtelgruppe zu verwenden, bedeutet Zusicherung einer Eigenschaft des herzustellenden Werks.2. Dem Verlangen des Auftraggebers auf Herstellung (Nachbesserung) eines Werkes entsprechend dem Vertrag kann der Unternehmer grundsätzlich nicht entgegenhalten, daß das Werk auch bei vertragsgemäßer Ausführung mangelhaft wäre; wenn sich aber bei vertragsgemäßer Ausführung die vorgebrachten Bedenken als begründet erweisen, muß der Auftraggeber die Folgen selbst tragen, falls der Unternehmer seiner Hinweispflicht genügt hat.

Normenkette:

BGB § 633 ; VOB/B § 4 Abs. 3 § 13 Nr. 1, Nr. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 7 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger errichteten in S einen Gewerbepark. Mit der Firma K AG, der Streitverkündeten zu 1), schlossen sie am 1.2.1988 einen Mietvertrag, wonach diese den Baumarkt und ein Gartencenter innerhalb dieses Gewerbeparkes auf die Dauer von 15 Jahren anmietet. Zu diesem Zeitpunkt war der Baumarkt noch nicht errichtet, er sollte nach den Plänen der Mieterin gebaut werden. In dem Mietvertrag zwischen den Klägern und der Firma K AG war bereits eine Baubeschreibung enthalten, die für den Hauptverkaufsraum des Baumarkts vorsah:

5.11 Fußboden