Die Kläger errichteten in S einen Gewerbepark. Mit der Firma K AG, der Streitverkündeten zu 1), schlossen sie am 1.2.1988 einen Mietvertrag, wonach diese den Baumarkt und ein Gartencenter innerhalb dieses Gewerbeparkes auf die Dauer von 15 Jahren anmietet. Zu diesem Zeitpunkt war der Baumarkt noch nicht errichtet, er sollte nach den Plänen der Mieterin gebaut werden. In dem Mietvertrag zwischen den Klägern und der Firma K AG war bereits eine Baubeschreibung enthalten, die für den Hauptverkaufsraum des Baumarkts vorsah:
5.11 Fußboden
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