BGH - Urteil vom 30.10.1987
V ZR 144/86
Normen:
BGB § 459 Abs.1, § 463 ;
Fundstellen:
BB 1988, 163
BGHR BGB § 123 Abs. 1 Prospektangaben 1
BGHR BGB § 139 Einheitlichkeitswille 2
BGHR BGB § 459 Abs. 2 Eigenschaft 1
BGHR BGB § 459 Konkurrenzen 1
BGHR BGB vor § 1 Aufklärungspflicht 11
BGHR BGB vor § 1 Beweislast 1
DB 1988, 176
DRsp I(130)271b-c
JuS 1988, 650
MDR 1988, 303
WM 1988, 48
ZfBR 1988, 67
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Zusicherung von Steuervorteilen

BGH, Urteil vom 30.10.1987 - Aktenzeichen V ZR 144/86

DRsp Nr. 1992/2843

Zusicherung von Steuervorteilen

»Werden beim Vertrieb von Eigentumswohnungen nach dem sog. Ersterwerbmodell in einem Prospekt Angaben über erzielbare Steuervorteile gemacht, so handelt es sich dabei nicht um eine zusicherungsfähige Eigenschaft des Kaufgegenstandes.«

Normenkette:

BGB § 459 Abs.1, § 463 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren Rückabwicklung und Ersatz des Vertrauensschadens wegen des Kaufs einer Eigentumswohnung, die sie nach dem sogenannten Ersterwerbermodell erworben haben. Sie verlangen - Zug um Zug gegen Rückauflassung - Ersatz ihrer Aufwendungen für den Erwerb und das Unterhalten der Wohnung abzüglich der empfangenen Mieteinnahmen sowie Freistellung von Verbindlichkeiten aus der Finanzierung des Kaufs.

Die Beklagte zu 1 hatte in P-S bebaute Grundstücke erworben. Die Wohnungen im Erdgeschoß und in den beiden Obergeschossen der Gebäude an der B Straße 83, 83 a und 85, 85 a waren durch das Bundesvermögensamt zur Nutzung durch Angehörige der britischen NATO-Streitkräfte angemietet. Am 15. Dezember 1978 ließ die Beklagte zur Begründung von Wohnungseigentum einen Teilungsplan beurkunden, in dem Sondereigentum nicht nur an den 24 vermieteten Wohnungen in den drei oberen Geschossen, sondern auch an 7 Wohnungen im Souterrain ausgewiesen wurde. Insgesamt brachte die Beklagte 52 Wohnungen in drei Abschnitten (Tranchen) auf den Markt.