Die Kläger begehren Rückabwicklung und Ersatz des Vertrauensschadens wegen des Kaufs einer Eigentumswohnung, die sie nach dem sogenannten Ersterwerbermodell erworben haben. Sie verlangen - Zug um Zug gegen Rückauflassung - Ersatz ihrer Aufwendungen für den Erwerb und das Unterhalten der Wohnung abzüglich der empfangenen Mieteinnahmen sowie Freistellung von Verbindlichkeiten aus der Finanzierung des Kaufs.
Die Beklagte zu 1 hatte in P-S bebaute Grundstücke erworben. Die Wohnungen im Erdgeschoß und in den beiden Obergeschossen der Gebäude an der B Straße 83, 83 a und 85, 85 a waren durch das Bundesvermögensamt zur Nutzung durch Angehörige der britischen NATO-Streitkräfte angemietet. Am 15. Dezember 1978 ließ die Beklagte zur Begründung von Wohnungseigentum einen Teilungsplan beurkunden, in dem Sondereigentum nicht nur an den 24 vermieteten Wohnungen in den drei oberen Geschossen, sondern auch an 7 Wohnungen im Souterrain ausgewiesen wurde. Insgesamt brachte die Beklagte 52 Wohnungen in drei Abschnitten (Tranchen) auf den Markt.
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