§ 486 ZPO unterscheidet hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichts, ob der Rechtsstreit bereits anhängig ist oder nicht. Soweit Anhängigkeit vorliegt, ist der Beweissicherungsantrag bei dem Prozessgericht zu stellen.
Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre (§ 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Durch einen solchen Antrag wird gleichzeitig auch die Zuständigkeit des Gerichts in der Hauptsache begründet, da in dem später nachfolgenden Hauptsacheprozess sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht mehr berufen kann (§ 486 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Nach § 486 Abs. 3 ZPO kann ein Beweisantrag beim Amtsgericht nur in den Fällen dringender Gefahr gestellt werden. Nur noch bei Vorliegen einer solchen dringenden Gefahr ist deshalb das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu vernehmende Person sich aufhält oder sich die zu begutachtende Sache befindet (das Bauobjekt), zur Entscheidung über den Beweissicherungsantrag zuständig.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|