Gemäß §§ 937, 943 ZPO ist für den Erlass einstweiliger Verfügungen sowohl sachlich wie örtlich das Gericht zuständig, bei dem die Hauptsache zu verhandeln ist.
Gemäß § 942 Abs. 2 ZPO kann darüber hinaus - auch wenn der Fall nicht dringlich ist! - das Amtsgericht die einstweilige Verfügung erlassen, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Beachte:
Gemäß § 920 Abs. 3 i.V.m. § 936 ZPO kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Dies bedeutet, dass bei Einreichung dieses Antrags kein Anwaltszwang besteht.
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