BayObLG - Beschluß vom 03.03.1998
1Z AR 9/98
Normen:
BGB § 269 ; ZPO § 36 Nr. 3 § 29 § 60 § 485 Abs. 2 § 486 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 814

Zuständiges Gericht bei Verfahren gegen die Architekten die mit Planung beziehungsweise Bauaufsicht beauftragt waren

BayObLG, Beschluß vom 03.03.1998 - Aktenzeichen 1Z AR 9/98

DRsp Nr. 1998/6675

Zuständiges Gericht bei Verfahren gegen die Architekten die mit Planung beziehungsweise Bauaufsicht beauftragt waren

»Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für ein selbständiges Beweisverfahren und künftiges Hauptsacheverfahren wegen verschiedener Baumängel gegen den mit der Planung beauftragten sowie gegen die mit der Bauaufsicht beauftragten Architekten.«

Normenkette:

BGB § 269 ; ZPO § 36 Nr. 3 § 29 § 60 § 485 Abs. 2 § 486 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller beabsichtigt, wegen verschiedener Baumängel an Balkonen und Terrassen an dem für ihn in Nürnberg erstellten Wohnhaus ein selbständiges Beweisverfahren durchzuführen, und zwar gegen den im Bezirk des Landgerichts München II wohnhaften Antragsgegner zu 4, der als Architekt die Genehmigungs- und Werksplanung erstellt habe, sowie gegen die in den Bezirken der Landgerichte Nürnberg-Fürth und Amberg wohnhaften Antragsgegner zu 1 bis 3. Letztere hätten als mit der Bauaufsicht Beauftragte die fehlerhafte Planung des Antragsgegners zu 4 erkennen können.

Das Beweisverfahren will der Antragsteller einleiten, weil Streit zwischen ihm und den Antragsgegnern bestehe über das Vorliegen von Mängeln, deren Ursachen und die Verantwortlichkeit. Die Kosten für die Mängelbeseitigung schätzt er auf mehr als DM 10000.