VK-Bund, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen VK2 - 22/00
DRsp Nr. 2001/3410
Zuständigkeit einer Vergabekammer
Bei anderweitiger Rechtshängigkeit einer Vergabesache ist der zuletzt angebrachte Antrag auch dann als unzulässig zu behandeln, wenn die Vergabekammer an sich zuständig wäre.