VK-Bund - Beschluß vom 09.08.2000
VK2 - 22/00
Normen:
VwGO §§ 90, 173 ; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BauR 2000, 1913 (Ls)

Zuständigkeit einer Vergabekammer

VK-Bund, Beschluß vom 09.08.2000 - Aktenzeichen VK2 - 22/00

DRsp Nr. 2001/3410

Zuständigkeit einer Vergabekammer

Bei anderweitiger Rechtshängigkeit einer Vergabesache ist der zuletzt angebrachte Antrag auch dann als unzulässig zu behandeln, wenn die Vergabekammer an sich zuständig wäre.

Normenkette:

VwGO §§ 90, 173 ; GVG § 17 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
BauR 2000, 1913 (Ls)